Darf ich eine Ladestation für mein Elektroauto installieren?
Gemäss Art. 260a OR ist es der Mieterschaft nicht gestattet, ohne Einverständnis der Vermieterin bzw. des Vermieters bauliche Veränderungen an der Liegenschaft vorzunehmen. Dies betrifft auch die Installation einer Elektroladestation.
Am besten suchen Mieterinnen und Mieter deshalb das Gespräch mit der Vermieterschaft. Unter Umständen ist sie bereit, Elektroladestationen zur Verfügung zu stellen, denn solche steigern auch die Attraktivität der Liegenschaft. Da es sich um eine wertvermehrende Investition handelt, kann dies allerdings zu einer Erhöhung des Parkplatz-Mietzinses führen (s. auch «Welche Kosten darf die Vermieterin oder der Vermieter nach einer Sanierung auf den Mietzins übertragen?»)
Alternativ können Mieterinnen und Mieter die Elektroladestation selbst installieren und die Kosten übernehmen. Hierfür benötigen sie das schriftliche Einverständnis des Vermieters. Es sollte festgehalten werden, was im Falle eines Auszugs mit der Ladestation geschieht. Folgende Möglichkeiten sind üblich:
- Die Ladestation wird zurückgebaut.
- Die Vermieterschaft bezahlt eine Entschädigung für den verbleibenden Mehrwert der Ladestation.
- Die Vermieterschaft bezahlt nichts, die Ladestation muss aber auch nicht zurückgebaut werden.
Zusätzlich muss sichergestellt werden, dass die Stromkosten korrekt abgerechnet werden, so dass nicht die Allgemeinheit für die Ladevorgänge aufkommt – entweder über einen Pauschalpreis oder über einen zusätzlichen Stromzähler. Zudem muss die Installation durch eine konzessionierte Elektro-Fachperson erfolgen.