Finanzen

Was ist ein ZEV?

Bei Photovoltaikanlagen lohnt es sich, den produzierten Strom gleich selber zu verbrauchen, da der Preis durch den Wegfall von Netzgebühren und Abgaben tiefer ist als derjenige von Strom aus dem öffentlichen Netz. Der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) ermöglicht die Nutzung des eigenen Solarstroms durch mehrere Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder in einer Mietliegenschaft.

In einem ZEV wird der selbst produzierte Strom direkt in der produzierenden Liegenschaft genutzt. Die Nutzerinnen und Nutzer profitieren so vom Wegfall von Netzgebühren und Abgaben. Ein Netzanschluss ist aber trotzdem noch notwendig: Produziert die Photovoltaikanlage mehr Strom als verbraucht wird, wird der Solarstrom ins Netz eingespeist. Produziert sie hingegen zu wenig, wird Strom vom Energiedienstleister eingekauft. Die Energiebezügerinnen und -bezüger treten dem Energiedienstleister gegenüber als ein einziger Kunde auf. Der gesetzliche Rahmen wird in den Artikeln 16 bis 18 des Energiegesetzes (EnG) geregelt. Die Artikel 14 bis 18 der Energieverordnung (EnV) enthalten die Ausführungsbestimmungen.

 

Die Vermieterin bzw. der Vermieter ist für den Betrieb, die Stromlieferung, die Einspeisung und die Verrechnung verantwortlich. Teile davon können auch an einen externen Dienstleister übergeben werden. Wenn der gesamte ZEV einen Stromverbrauch von mehr als 100 000 kWh pro Jahr aufweist, kann der vom Netz bezogene Strom auf dem freien Markt eingekauft werden. Dies bringt eine zusätzliche Kostenersparnis mit sich.

 

Die tatsächlichen Kosten für den Strom bezahlen die Mieterinnen und Mieter verbrauchsabhängig über die Nebenkosten oder über eine separate Abrechnung. Zusätzlich können Vermieterinnen und Vermieter Investitions- und Kapitalkosten sowie die laufenden Kosten für den Betrieb und den Unterhalt auf den Mietzins überwälzen. Die Kosten für den Eigenstrom dürfen aber diejenigen für Netzstrom nicht übersteigen.

 

Erfolgt ein ZEV erst nach dem Mietbeginn, steht es der Mieterin oder dem Mieter frei, sich dem ZEV anzuschliessen oder sich für die Weiterführung der Grundversorgung durch den Netzanbieter zu entscheiden. Die Kosten für den ZEV können über die Nebenkosten abgerechnet werden (Artikel 6b VMWG). Eine entsprechende einseitige Mietvertragsanpassung muss mit dem amtlichen Formular mitgeteilt werden. Bei einem bestehenden ZEV wird die Teilnahme in der Regel mit dem Abschluss eines neuen Mietverhältnisses vereinbart. Ein Austritt ist nur in Ausnahmefällen möglich.

 

Alternative: Praxismodell VNB

Das ältere Praxismodell VNB (Verteilnetzbetreiber) bleibt eine Alternative zum ZEV. Bei ihm sind die Mieterinnen und Mieter Kunden des Netzbetreibers. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer verkauft den Solarstrom an den Energiedienstleister und die Mieterinnen und Mieter beziehen den Solarstrom vom Energiedienstleister (ebenfalls ohne Netznutzungsgebühren). Ist nicht genug Strom aus eigener Produktion vorhanden, wird regulärer Strom bezogen. Das Praxismodell VNB bedarf der Zustimmung der Mieterinnen und Mieter. Es gibt aber auch alternative Vertragsmodelle, die nur für die Netzbetreiberin und die Eigentümerin oder den Eigentümer bindend sind.

Weiterführende Informationen
Solarstrom Eigenverbrauch Broschüre von EnergieSchweiz mit den wichtigsten Punkten
Leitfaden Eigenverbrauch Umfassender Leitfaden vom Hauseigentümerverband und vom Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverband mit vertieften Informationen
Energiegesetz Artikel 16 bis 18 bilden die gesetzliche Grundlage für ZEV
Energieverordnung Artikel 14 bis 18 enthalten die Ausführungsbestimmungen