Recht

Wie gehe ich vor, wenn ich im Rahmen einer Gebäudesanierung eine Kündigung erhalte?

Ihre Vermieterin bzw. Ihr Vermieter plant eine umfassende energetische Sanierung der Liegenschaft, in der Sie wohnen. Deshalb erhalten Sie eine Kündigung. Wenn Sie mit der Kündigung nicht einverstanden sind, suchen sie als erstes am besten das Gespräch mit Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter. Kommt es dabei zu keiner Einigung, können Sie sich an die zuständige Schlichtungsbehörde wenden.

Falls Sie mit der Kündigung nicht einverstanden sind, wenden Sie sich am besten zuerst an Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter. So können Sie gemeinsame Lösungen diskutieren: Denkbar wäre etwa eine Mieterstreckung, die Option einer Sanierung im bewohnten Zustand zu prüfen oder möglicherweise auch eine andere Wohnung Ihrer Vermieterin oder Ihres Vermieters zu beziehen.

 

Wenn sich im Gespräch keine Lösung abzeichnet und Sie das Gefühl haben, die Kündigung könnte ungerechtfertigt sein, sollten Sie am besten den Kontakt mit der örtlich zuständigen kantonalen Schlichtungsbehörde aufnehmen. Die Schlichtungsbehörde setzt sich aus einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung der Mieter- sowie der Vermieterseite zusammen. Sie versucht, gemeinsam mit den involvierten Parteien eine Einigung zu erzielen. Sie haben zwei Möglichkeiten: Sie können die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung der Kündigung um bis zu vier Jahre erwirken. Für beides haben Sie nach Empfang  der Kündigung dreissig Tage Zeit (Art. 273 Abs. 1 OR)

 

Wichtig: Bei einer Kündigung darf die Vermieterin bzw. der Vermieter erst nach dem Kündigungstermin mit der Sanierung beginnen.

 

Anfechtung der Kündigung

Eine Vermieterin oder ein Vermieter darf eine Wohnung prinzipiell immer und ohne Angabe von Gründen auf den nächstmöglichen Kündigungstermin kündigen, sofern die Kündigung nicht gegen Treu und Glaube verstösst. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Liegenschaft umfassend saniert wird. Ob eine Kündigung gegen Treu und Glaube verstösst, hängt davon ab, ob die Kündigung zumutbar ist (Art. 271 OR). Die Kündigung ist missbräuchlich, wenn es noch keine konkreten Pläne für die Sanierung gibt. Gleiches gilt, wenn erst vor kurzem bereits wertvermehrende Arbeiten durchgeführt worden sind oder wenn ein Verbleib in der Wohnung die Arbeit nicht oder nur unwesentlich verzögern würde. In diesen Fällen kann eine Anfechtung der Kündigung erfolgreich sein. Eine missbräuchliche Kündigung ist allerdings eher die Ausnahme.

 

Begehren um Mieterstreckung

Als Mieterin oder Mieter haben Sie bei einer Kündigung die Möglichkeit, eine Mieterstreckung zu begehren aufgrund einer Härte, welche die Kündigung und die Kündigungsfrist für Sie zur Folge hätten (Art. 272 OR); zum Beispiel, wenn wenige freie oder bezahlbare Wohnungen vorhanden sind oder, wenn gesundheitliche oder familiäre Umstände einen Umzug erschweren. In diesen Fällen kann eine Mieterstreckung um bis zu vier Jahre erfolgen. Sie müssen sich aber trotzdem ausreichend um eine neue Wohnung bemühen.

 

Wird im Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt, macht die Schlichtungsbehörde entweder einen Urteilsvorschlag oder stellt eine Klagebewilligung aus. Ohne Anfechtung wird ein Urteilsvorschlag nach einer Frist von 20 Tagen gültig. Eine Klagebewilligung kann zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führen: Die betroffene Partei kann beim zuständigen Gericht während 30 Tagen Klage einreichen.

Weiterführende Informationen
Ausgewählte Erstreckungsentscheide Erstreckungsentscheide mit den Gründen und der Erstreckungsdauer aus der Praxis